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 Mietbedingungen / AGB

 

1. Zu Stande kommen des verbindlichen  Mietvertrages:

 

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages oder durch Auftragsbestätigung unsererseits erfolgen. Der Mietvertrag oder die Auftragsbestätigung kann per Post, Mail oder Telefax übermittelt werden.

 

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Dies gilt insbesondere für Firmenkunden und deren Gäste.

1.4. Eine gewerbliche Nutzung des Mietwagens für Promotionszwecke, für Film- oder Fernsehaufnahmen bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von Active Oldtimer (Freistellungserklärung). Active Oldtimer ist berechtigt für die Nutzung der Fahrzeuge in einer kommerziellen Produktion eine angemessene Lizenzgebühr zu verlangen.

 

1.5. Eine Anzahlung von 50 % auf den Mietpreis wird bei Vertragsabschluss fällig und ist innerhalb von 7 Tagen auf das Konto George Gluch, VR Bank Landsberg-Ammersee eG, IBAN: DE 8770 0916 0000 0570 7153 BIC: GENODEF1DSS zu überweisen. Der restliche Betrag ist vor Antritt der Fahrt, spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs zu entrichten, zusammen mit der vereinbarten Kaution in bar.

2. Kündigung, Stornierungen:

 

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden. Bei Stornierung des Mietvertrages ab 3 Wochen vor Mietbeginn fallen 50 % des Mietpreises an, ab einer Woche vor Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis zu entrichten. Weitergehende individuelle Vereinbarungen bleiben „Active Oldtimer“ vorbehalten.

 

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

 

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

 

2.2.2. Die Vermietzeiten lauten bei einer Stundenweise Vermietung: nach Absprache, bei einer Tagesvermietung von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr des gleichen Tages, bei einer Wochenendvermietung Freitag, 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, bei einer Wochenvermietung: Übergabetag, 9:00 Uhr, Rückgabetag 18:00 Uhr. Eine Woche wird gezählt von Montag bis Sonntag. Die Angebote, insbesondere die Wochenendspecials sind nicht miteinander kombinierbar. Zusätzliche Kilometer werden gesondert berechnet.

 

2.2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

 

2.2.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Der Mieter darf den oben vereinbarten Rückgabezeitpunkt bei einer Tagesvermietung maximal um eine Stunde überziehen, bei einer einstündigen Vermietung um 15 Minuten. Ist der Wagen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschienen, verlängert sich die Mietdauer automatisch um einen weiteren Tag (bzw. um eine weitere Stunde) zu dem vereinbarten Tagesmietpreis bzw. Stundenpreis ohne Anrecht des Mieters auf eine zeitliche Verlängerung Der Wagen ist vollgetankt abzugeben, andernfalls wird bei Tagesvermietung der umseitige Betrag pro gefahrenem Kilometer, nach längerer Mietdauer die geschätzte fehlende Kraftstoffmenge in Rechnung gestellt. Vor der Rückgabe der Kaution hat „Active Oldtimer“ das Recht, das Fahrzeug auf entstandene Beschädigungen oder Defekte zu untersuchen

 

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)

 

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in Deutschland gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

 

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

 

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.2.4 Eine gewerbliche Nutzung des gemieteten Fahrzeugs durch den Mieter. Dies gilt auch für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmemen, es sei denn es ist generell vertraglich vereinbart. 

 

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Der Mieter versichert, dass er im Besitz eines gültigen, im lateinischen Alphabet geschriebenen Führerscheins ist und das Fahrzeug nicht zu gewerblichen oder gesetzwidrigen Zwecken benutzen wird. Der Mieter muss das 25. Lebensjahr vollendet haben. Führt ein anderer als der Mieter den Wagen, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Mieters vollumfänglich an diese Bedingungen gebunden.

 

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer

Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

 

3.5. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt mit der Bedienung des Oldtimer-Fahrzeugs vertraut zu machen, insbesondere mit dem Umstand, dass die Fahrzeugtechnik dem Stand der 50er Jahre entspricht. An dieser Stelle sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bewegen eines historischen Wagens im heutigen Straßenverkehr eine defensive Fahrweise erfordert. Bei Wagen ohne automatischem Blinker ist unbedingt darauf zu achten, dass der Blinker nach dem Abbiegen wieder händisch ausgeschaltet werden muss. Bei Oldtimern mit Einkreis-Bremsanlage stünde bei einem Defekt nur noch die Feststellbremse zur Verfügung; in diesem Fall darf nicht weitergefahren werden. Bremslichter sind oftmals klein und werden leicht übersehen. Am Oldtimer sind das ganze Jahr Sommerreifen montiert, welche bei Temperaturen unter 7 °C einen längeren Bremsweg haben. Bei winterlichen Straßenverhältnissen, werden die Oldtimer aus Sicherheitsgründen nicht herausgegeben und ggf. die Anzahlung erstattet. Das Fahrzeug ist sachgemäß und schonend zu behandeln, der Mieter hat stets darauf zu achten, dass es sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

 

3.6. Um Motorschäden zu vermeiden, muss je nach Fahrzeug handelsüblicher Bleizusatz zugegeben und Super Plus (98 Oktan) getankt werden; die Tankquittung kann vom Vermieter eingesehen werden. Alternativ bietet Active Oldtimer einen Tankservice an.

Bei einer Mietdauer von mehr als 500 km ist der Mieter verpflichtet, den Ölstand zu kontrollieren und ggf. Öl aufzufüllen.

Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, die Öldruck- und Kühlwassertemperaturanzeige zu beobachten und bei einer für Laien erkennbaren Fehleranzeige den Wagen unverzüglich an einer geeigneten Stelle zu parken und den Motor abzustellen.

 

3.7. Insbesondere bei sehr heißem Wetter kann langsames Fahren oder Stehen mit laufendem Motor zu Überhitzung führen. Der Wagen ist dann rechtzeitig zu parken und abzukühlen. Bei einer Panne muss der Mieter unverzüglich mit „Active Oldtimer“ Kontakt aufnehmen und erhält nach Möglichkeit unverzüglich einen Ersatzwagen. Über einen möglichen Reparaturauftrag vor Ort entscheidet alleine „Active Oldtimer“. Belege möglicherweise vorgestreckter Kosten müssen Datum, Ort und Autokennzeichen enthalten.

Bei einem Unfall hat der Mieter den Unfallort gemäß den allgemeinen Bestimmungen abzusichern und in jedem Falle die Polizei zu verständigen. Der Vermieter ist ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen.

 

3.8. Mit Oldtimern ist es nicht gestattet, durch eine Waschanlage zu fahren. Bei offenen Fahrzeugen ist sicherzustellen, dass das Dach bei Regen vollständig geschlossen ist. Bei Cabrios muss auch das zusätzliche Lenkradschloss angebracht sein, sofern der Wagen längere Zeit nicht im Blickfeld des Mieters ist.

 

3.9. Es ist nicht gestattet, im Auto zu rauchen. Klebestreifen und andere Spuren von einem evt. angebrachten Blumenschmuck, die nicht durch eine normale Wagenwäsche beseitigt werden können, sind vor der Rückgabe des Wagens vollständig zu entfernen. Es ist nicht erlaubt, mit Schuhen auf den Sitzen oder den Stoßstangen zu stehen. Tiere, insbesondere Hunde, dürfen nur dann auf den Sitzen mitgenommen werden, wenn der Mieter durch entsprechende Unterlagen sicherstellt, dass weder Schmutz noch Feuchtigkeit an die Sitze gelangen kann und auch kein Tiergeruch in den Sitzen hängenbleibt. Mehraufwand für weitergehende Reinigungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Mieters.

 

3.10. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.9 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

 

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

 

4.1. Die während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstigen Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung

 

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;

 

- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;

 

- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

 

5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung oder sonstige Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen.

Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

 

5.4. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.

 

5.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

 

5.6. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von .......  € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

 

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

 

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

 

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, kann Active Oldtimer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug stellen. Sollte kein Ersatzwagen verfügbar sein,  sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben

 

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

 

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.   

 

 

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

 

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

 

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, oder seine Fürsorgepflichten gemäß Abschnitt 7.3. nachfolgend verletzt hat.

 

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

 

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als Schäden von der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß übernommen werden oder der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung nach dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erlangt.

 

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

 

7.6. Die Regelung nach Abschnitt 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

 

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen in den Abschnitten 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

 

8. Haftung des Vermieters:

 

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3. Im Falle eines gekauften Gutscheins beträgt das Verjährungsfrist drei Jahre ab Kaufdatum. Gutscheine, welche nach Ablauf dieser Zeit eingereicht werden, können weder zurück genommen noch eingelöst werden. 

 

8.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

 

8.5. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.

 

9. Technische und optische Veränderungen:

 

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

 

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. Gerichtsstand ist Weilheim.

 

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

 

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

10.4. Haftung des Mieters: Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für das beförderte Gepäck. Der Mieter haftet für Unfallschäden am Fahrzeug und Folgeschäden bis zur Höhe der oben genannten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet auf jeden Fall bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im gesamten Umfang des Schadens. Bei Schäden hat „Active Oldtimer“ das Recht, vor der Herausgabe der Kaution ein Gutachten über die Schadensursache und die Schadenshöhe erstellen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Vermieter, außen wenn der Mieter den Schaden eindeutig verursacht hat. Das Fahren oder Mitfahren im Oldtimer während der Mietdauer geschieht für alle Insassen in eigener Verantwortung; der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrgäste auf diesen Umstand hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen.

 

10.5. Der Mieter versichert ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben, dass das Fahrzeug auch unter dem Aspekt des Insassenschutzes bei einem Unfall dem technischen Stand der 50er Jahre entspricht (z. B. das Fehlen von Sicherheitsgurten und / oder Kopfstützen). Der Mieter wurde ausdrücklich auf das schlechtere Fahrverhalten / Bremsverhalten von Oldtimerfahrzeugen gegenüber Neufahrzeugen hingewiesen; für sich aus diesen Umständen ergebende Schäden oder Verletzungen des Mieters oder der Insassen ist eine Haftung der Vermieters ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Mieter keinerlei weitergehende Ansprüche auf Erstattungen oder Schadensersatz geltend machen. Eine Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit ist, soweit möglich, ausgeschlossen.

 

Salvatorische Klausel: Im Falle, dass eine der obigen Bestimmungen unwirksam ist, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Landsberg / Lech.

 

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